Schritt 1
Die gesetzliche Erbfolge.
Nach Gesetz wird zunächst geprüft, wer der oder die nächsten lebenden Angehörigen ist. Dazu werden die Angehörigen in sogenannten Ordnungen gruppiert. Alle Kinder und Enkel des Verstorbenen gehören zur 1. Ordnung. Die Eltern und deren Kinder und Enkel, also seine Geschwister und Neffen/Nichten in der 2. Ordnung. In der 3. Ordnung finden sich dann die Großeltern und deren Kinder und Enkel und so weiter.
Dann wird geschaut, ob in der 1. Ordnung ein lebender Angehöriger zu finden ist. Ist das nicht der Fall, wird in der nächsten Ordnung geschaut und so weiter. Ist eine Ordnung mit lebenden Angehörigen gefunden erbt die älteste Generation alles. Gibt es beispielsweise keine Kinder oder Enkel, aber Eltern und Geschwister, so erben die Eltern alles und die Geschwister nichts.
Schritt 2
Ehegatten.
Ehegatten werden abhängig von dem Verwandtschaftsgrad der anderen Erben und dem Güterstand in der Ehe unterschiedlich berücksichtigt. Deswegen müssen zunächst die anderen Erben bestimmt werden.
Dann wird der Grundwert für Ehegatten bestimmt, 1/4, 1/2 oder alles, und im nachfolgenden Schritt wird je nach Güterstand dieser Wert noch angepasst.
Ein Ehegatte erbt neben:
Kindern oder Enkeln
Ein Ehegatte erbt neben Kindern oder Enkeln grundsätzlich 1/4 des Erbes, die Kinder oder Enkel teilen sich den Rest.
Eltern, Geschwistern oder Neffen/Nichten
Da diese weiter entfernt vom Erblasser sind steht in diesem Fall einem Ehegatten grundsätzlich 1/2 des Erbes zu.
Allen anderen
Gegenüber allen weiteren Verwandten der 3. Ordnung und darüber ist ein Ehegatte immer Alleinerbe.
Schritt 3
Berücksichtigung des Güterstands.
Zugewinn-Gemeinschaft (Standard)
Bei der Zugewinn-Gemeinschaft wird der Erbteil des Ehegatten pauschal um 1/4 Anteil erhöht.
Gütertrennung
Bei Gütertrennung erhöht sich der Erbteil des Ehegatten, wenn es weniger als drei Kinder gibt.
Beispielfall 1
Die verstorbene Person hinterlässt 2 Kinder, 1 Enkel, 1 Bruder, 2 Nichten und 1 Ehegatten (Gütertrennung).
Zunächst sind die Erben nur die beiden Kinder. Sie schließen als Angehörige 1. Ordnung den Bruder und die Nichten aus, die der zweiten Ordnung zugerechnet werden. Die Enkel gehören zu einer jüngeren Generation als die Kinder und damit erben diese nichts. Dies kann dazu führen, dass bei früherem Tod eines Kindes, die von diesem abstammenden Enkel nichts erben, weil das gesamte Erbe an das andere Kind geht.
Der Ehegatte erbt hier neben 2 Kindern und damit werden alle gleich behandelt und erhalten je 1/3 Erbanteil.
Beispielfall 2
Die verstorbene Person hinterlässt 1 Elternteil, 2 Schwestern und 1 Ehegatten (Gütertrennung)
Hier gibt es keine Angehörige der 1. Ordnung, sondern nur solche der 2. Ordnung. Das sind die Geschwister und einen Elternteil. Der Elternteil gehört zur ältestesten lebenden Generation und ist damit grundsätzlich Alleinerbe.
Dadurch, dass hier eine Ehegatte neben Angehörigen der zweiten Ordnung erbt, erhält dieser 1/2 des Erbes und aufgrund der Zugewinngemeinschaft ein weiteres Viertel. So erhält im Ergebnis der Ehegatte 3/4 und der verbleibende Elternteil 1/4 des Erbes.